der gabco Kompostierung GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 21,
52477 Alsdorf

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Unsere Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend nur „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind Verbraucher i.S. von § 13 BGB; dies ist jede natürliche Personen, die mit uns ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind Unternehmer i.S. von § 14 BGB; dies ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an und werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.4. Nachdem der Anfangsvertrag geschlossen wurde, gelten vorliegende Geschäftsbedingungen für alle Folgegeschäfte, die sich auf unsere Lieferungen und Leistungen beziehen.

2.Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware oder einer Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware oder die bestellte Leistung von uns beziehen zu wollen.

2.3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Ausführung der Leistung für den Kunden erklärt werden.

2.4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder der Leistung unverzüglich informiert.

2.5. Ein Auftrag verpflichtet den Kunden zur Abnahme der bestellten Waren oder der bestellten Leistungen in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu liefernden Waren Sonderanfertigungen sind.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, jedoch einschließlich Verladung, aber ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.3. Sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der Preis sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

3.4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und berühren bis zur endgültigen Einlösung die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nicht; jedoch bleibt dem Kunden die Einrede der Klagbarkeit bis zum endgültigen Scheitern der Einziehung der Scheckforderung. Wechsel werden generell nicht angenommen.

3.5. Ist der Kunde Verbraucher, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Ist der Kunde Unternehmer, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.6. Gerät ein Unternehmer mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, so werden alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig. Wir sind auch nach Zahlungseingang aller ausstehenden Beträge berechtigt, bei weiteren Lieferungen und Leistungen auf Vorkasse oder sofortiger Barzahlung zu bestehen.

3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Zusatzlieferungen und -leistungen

Alle Lieferungen oder Leistungen, die auf Anforderung des Kunden zur Verfügung gestellt werden, jedoch nicht durch den Einzelvertrag abgedeckt sind, werden als zusätzliche Lieferung oder Leistung angesehen. Diese müssen durch den Kunden gesondert gezahlt werden. Im Falle, dass die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden diese Zusatzlieferungen und -leistungen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Ware als Sicherung für unsere Saldorechnung.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

5.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 5.3 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5.5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

5.7. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

5.8. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6. Lieferung, Entgegennahme der Ware, Lieferzeiten

6.1. Bei Lieferung ab Lager, d.h. der Abholung von Waren durch den Kunden oder seinen Beauftragten oder der Lieferung von Waren durch uns an die vom Kunden benannte Lieferadresse oder die Ausführung von Leistungen gilt die auf dem Liefer- oder Leistungsschein vermerkte Ware, Leistung und Menge durch die Unterschrift des Kunden oder seines Beauftragten als anerkannt.

6.2. Es ist die Verpflichtung des Kunden bei Lieferungen durch uns, für eine geeignete Zufahrt und Abladestelle, die insbesondere mit LKW’s bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann, zu sorgen. Das Ladegeschäft muss unverzüglich und ohne Zeitverzug erledigt werden können. Für den Fall, dass die Zufahrt oder Abladestelle nicht mit LKW’s bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t befahren werden kann, hat der Kunde uns hierauf bei der Bestellung, spätestens jedoch rechtzeitig vor der Ablieferung ausdrücklich hinzuweisen. Gleiches gilt für die Bereitstellung geeigneter Arbeitsflächen durch den Kunden für die Ausführung von Leistungen, die von uns außerhalb unserer Betriebstätten, insbesondere auf Grundstücken des Kunden, zu erbringen sind.

6.3. Wir behalten uns das Recht vor, durch von uns nicht zu vertretende Umstände (z.B. falsche oder ungenaue Angabe der Lieferadresse, ungeeignete Zufahrt oder Abladestelle, ungeeignete Arbeitsfläche) entstehende Mehrkosten zu unserem jeweils gültigen Vergütungssatz dem Kunden zusätzlich in Rechnung zu stellen.

6.4. Unsere Fahrer und Geräteführer sind gehalten, ausschließlich geeignete Ablade- und Arbeitsstellen anzufahren. Wenn auf Veranlassung des Kunden eine Ablade- oder Arbeitsstelle angefahren wird, die sich als ungeeignet herausstellt, so gehen dadurch entstehende Kosten, Arbeitszeit, Bergungs- und Reparaturkosten sowie Schadensersatzansprüche Dritter, allein zu Lasten des Kunden.

6.5. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

6.6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.7. Können wir die vertragliche Lieferung oder Leistung in Folge höherer Gewalt oder anderer nicht von uns zu vertretender oder nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Umstände nicht fristgerecht erbringen, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt, wenn die Behinderung oder Unterbrechung bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintritt.

7. Gefahrübergang

7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung oder Leistung verladen „ab Werk“ vereinbart.

7.2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

8. Mängelhaftung für Lieferungen

8.1. Im Verkehr mit Unternehmern haben wir bei der Nacherfüllung die Wahl zwischen der Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Ware.

8.2. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

8.3. Wenn wir einem Unternehmer eine neu hergestellte Sache verkauft haben, der Unternehmer diese Sache an einen Verbraucher verkauft hat und er diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, stehen dem Unternehmer die in § 478 BGB bezeichneten gesetzlichen Rechte zu. Diese Rechte verjähren in den Fristen des § 479 BGB. Rechte des Käufers aus §§ 478 und 479 BGB werden durch diese Ziffer 8 nicht berührt.

8.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Überprüfung des von ihm als fehlerhaft bezeichneten Liefergegenstandes zu gestatten.

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften wir für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

9.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2. Als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung wird Aachen vereinbart.

10.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Wir sind aber auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen.

10.4. Hat der Kunde keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Hoheitsgebiet von Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

10.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand 10/2014